Auf Weihnachtsmärkten werden neben Kinderpunsch und Glühwein oft auch heiße Getränke mit „Schuss“ angeboten. Heißer Apfelsaft mit einem Schuss Rum oder Glühwein mit Schuss - diese Getränke zählen zu den sog. anderen alkoholischen Getränken (früher als branntweinhaltige Getränke bezeichnet) und dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden.
Die Veranstalter bzw. (Glühwein)-Budenbetreiber sind dafür verantwortlich, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden.
Grundsätzlich ist beim Verkauf alkoholischer Getränke Folgendes zu beachten:
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Kontrollieren Sie immer das Alter der Jugendlichen vor der Abgabe (§9 JuSchG):
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Abgabe und Verzehr von (Glüh-) Wein, Bier oder Sekt ab 16 Jahren erlaubt
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Abgabe und Verzehr sonstiger alkoholischer Getränke ab 18 Jahren erlaubt
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Achten Sie darauf, dass die von Ihnen verkauften Getränke nicht an Minderjährige weitergegeben werden (können), Sie sind auch für den Verzehr verantwortlich! Weisen Sie Besucher im Bedarfsfall darauf hin.
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Die aktuelle Fassung des Jugendschutzgesetzes muss deutlich lesbar und gut sichtbar aushängen (laut §3 JuSchG). Kostenlose Exemplare sind beim KJR Roth sowie Amt für Jugend und Familie Roth erhältlich.
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An erkennbar Betrunkene darf kein weiterer Alkohol ausgeschenkt werden (§20 Nr. GastG).
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne der KJR Roth (Tel. 09171-814680) sowie das Amt für Jugend und Familie Roth (Tel. 09171-811227) zur Verfügung.
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